Allgemeine Geschäftsbedingungen für Taxitransporte
hinterlegt von Royal Dutch Transport beim Register der
Amtsgericht in Den Haag am 25. September 2014,
Urkunde Nr. 47/2014.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten ab Oktober 2014 in Kraft.
Artikel 1: Begriffsbestimmungen
In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Taxibeförderung gelten folgende Definitionen:
1. Taxibeförderung: alle vereinbarten Personenbeförderungen
pro Auto im Sinne von Artikel 1 unter f. des Personenbeförderungsgesetzes 2000, wobei der Fahrpreis im Voraus vereinbart wird oder sich nach der Nutzung richtet
des Taxameters. Der Transport beinhaltet auch den Eintritt und
aussteigen.
2. Beförderungsvertrag: der zwischen Fahrgast/Auftraggeber und Beförderer geschlossene Vertrag über den Taxitransport
aufführen.
3. Taxistand: Teil der Öffentlichkeit
Verkehr auf einer offenen Straße, die vom Straßenmanager geleitet wird
als Parkplatz für Taxis ausgewiesen.
4. Auto: Kraftfahrzeug im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f. des
Personenbeförderungsgesetz 2000.
5. Reisender: die Person, die vom Beförderer befördert wird.
6. Kunde: die natürliche oder juristische Person, die
Schließen Sie mit dem Beförderer einen Beförderungsvertrag ab.
7. Auftrag:
a) eine Bestellung einer natürlichen Person an einen Beförderer, der an einem Taxistand auf Fahrgäste wartet;
B. jeder andere Auftrag von einem Reisenden/Kunden an den Beförderer.
8. Beförderer: die natürliche oder juristische Person,
seinen/die Fahrer des/der Wagen/s, einschließlich,
der sich verpflichtet, Personen mit dem Auto zu befördern.
9. Fahrer: Fahrer des Autos, mit dem der Taxitransport durchgeführt wird (der Taxifahrer), der vom Beförderer beschäftigt ist, einschließlich anderer Fahrer des Autos,
die nicht beim Spediteur angestellt sind, aber im Dienst sind
in seinem Namen in einem Transportmittel des Beförderers oder
ein Transportmittel, das dem Spediteur zur Verfügung steht
fragte.
10. Handgepäck: Gepäck, das ein Reisender einfach mag
zu tragen, tragbar oder mobil
einschließlich lebender Tiere und anderes
Gegenstände, die von der Fluggesellschaft als Handgepäck akzeptiert werden.
11. Taxameter: Gerät im Auto, das den Fahrpreis bestimmt
zu den angegebenen Preisen.
Der Taxameter muss sichtbar vorhanden sein.
Artikel 2: Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle
Transportverträge und bilden die Grundlage für die
Bearbeitung von Streitigkeiten durch den Streitbeilegungsausschuss
Taxibeförderung im Sinne von Artikel 14 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Bedarf.
Artikel 3: Abschluss des Beförderungsvertrags
1. Ein Beförderungsvertrag kommt durch die Annahme des Angebots des Beförderers durch den Reisenden zustande.
2. Bei einer Abtretung im Sinne von Artikel 1
Absatz 7a., so ist der Frachtführer vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 1 zur Annahme dieser Bestellung verpflichtet.
3. Die Pflichten des Beförderers, einschließlich Artikel 7,
gelten auch für Reisende, die nicht
Client handelt.
Artikel 4: Kündigung und Kündigung des Beförderungsvertrags
1. Träger kann die Fahrt sofort fortsetzen
den Beförderungsvertrag einstellen und damit beenden,
wenn der Reisende eine solche Belästigung verursacht, dass insgesamt
Angemessenheit kann vom Frachtführer nicht erwartet werden
dass er den Reisenden (weiter) transportiert. Träger kann darin
Weisen Sie den Reisenden in diesem Fall an, das Fahrzeug sofort zu verlassen.
2. In einem Fall nach Absatz 1 ist der Beförderer nicht
verpflichtet, dem Reisenden jeglichen Schaden zu ersetzen.
3. Bei vorzeitiger Kündigung ist der Reisende, falls der Reisepreis
über den Taxameter festgestellt wird, ist der Betrag fällig
die der Taxameter bei Beendigung der Fahrt anzeigt. Bei Fahrpreiszahlung vor Fahrtantritt
vereinbart wurde, ist der Reisende ein proportionaler Teil der
vorab vereinbarter Preis fällig, als Entschädigung
des bereits absolvierten Teils der Reise.
4. Der Reisende/Kunde kann vor Reiseantritt
Die Fluggesellschaft hat die Stornierung der Fahrt angeordnet. In einem solchen Fall ist die
Der Reisende/Auftraggeber ist verpflichtet, dem Beförderer im Falle eines nachweisbaren Schadens angemessen und gerecht zu entschädigen. Dies gilt auch, wenn der Reisende beim Beförderer nicht erscheint
ernannte Stelle.
5. Für den Fall, dass der Beförderer einer bestellten Fahrt nicht nachkommt
Termin erscheint, Reisender hat nachweisbare Schäden
Anspruch auf Entschädigung auf der Grundlage der Angemessenheit und Fairness.
Artikel 5: Pflichten und Befugnisse – Reisender
1. Reisender wird festgehalten:
a) Anweisungen oder Anweisungen des Luftfrachtführers nach bestem Wissen und Gewissen zu befolgen, wie z
der vom Beförderer bezeichnete Sitzplatz;
B. legen Sie den Sicherheitsgurt vor der Fahrt an. EIN
Bußgeld wegen Nichtbeachtung
Verpflichtung des Reisenden hieraus geltend gemacht werden kann.
2. Der Reisende ist verpflichtet, Folgendes zu unterlassen:
a) Beschädigung und/oder Verschmutzung des Fahrzeugs;
B. die Verwendung von alkoholischen Getränken, es sei denn, mit
ausdrückliche Genehmigung des Beförderers;
C. Tragen und/oder Verwenden von Betäubungsmitteln;
D. Verwendung von Rauchmaterialien;
e. Aggression, Scharren, das Schwierige
hinfallen, drohen oder sich anderweitig unangemessen gegenüber dem Beförderer und/oder anderen verhalten;
F. den Beförderer in irgendeiner Weise bei der Erfüllung seiner Pflichten zu behindern.
3. Der Reisende ist verpflichtet, entweder die vorab vereinbarte
Fahrpreis oder der vom Taxameter ermittelte Fahrpreis
Zahlen.
4. Wenn Bedingungen die beeinflussen
Seite des Trägers auftauchen oder hervortreten, was
Bei Vertragsabschluss brauchte der Reisende nicht
zu wissen, aber wer, wenn sie ihm bekannt wären,
hatte ihm vernünftigerweise Land zur Verfügung gestellt
dem Beförderungsvertrag oder zu anderen Bedingungen
zum Abschluss ist der Reisende berechtigt, den Vertrag zu kündigen
sagen. Die Kündigung erfolgt mündlich oder
schriftliche Mitteilung des Reisenden und der Vertrag endet mit dem Zeitpunkt ihres Eingangs bei
Träger. Nach Maßstäben der Angemessenheit und Fairness
sind Parteien nach Beendigung des Beförderungsvertrags
sich gegenseitig zum Ersatz des dadurch entstandenen Schadens verpflichten.
5. Der Reisende ist berechtigt, das endgültige Reiseziel zwischenzeitlich zu ändern
die Fahrt ändern; dies unter Berücksichtigung
der Bestimmungen des Absatzes 3.
6. Wenn der Reisende beschließt, die Tür selbst zu öffnen,
dies verpflichtet dazu, die Tür so zu öffnen, dass keine Behinderung und/oder Gefahr für den Verkehr entsteht.
Artikel 6: Zahlung
1. Die Ausführung auf Grundlage des Verkehrsvertrages erfolgt auf Grundlage des Personenbeförderungsgesetzes 2000
ermittelte und korrekt veröffentlichte Tarife, wie vom Taxameter bestimmt oder wo der Tarif gilt
wurde vorab vereinbart.
2. Zahlungen des Reisenden/Kunden an den Beförderer müssen in bar mit einer in den Niederlanden allgemein akzeptierten Zahlungsmethode erfolgen
anerkannte Formen des elektronischen Zahlungsverkehrs, einschließlich
sofern nicht anders vereinbart.
3. Der Beförderer ist berechtigt, den Passagier/Kunden zu kontaktieren
dafür werben, dass Barzahlungen geldgenau erfolgen
getroffen. Der Spediteur hat keine Menge vorgehalten
Münzen als Zahlungsmittel annehmen, wenn man sie zählt
eine unverhältnismäßige Verzögerung verursacht.
4. a) Wenn der Verbraucher nicht rechtzeitig eintrifft
Zahlungsverpflichtung(en), dies ist, nachdem sie
der Unternehmer wurde über den Zahlungsverzug informiert und der Unternehmer hat dem Verbraucher eine Frist von 14 Tagen
gewährt, seinen Zahlungsverpflichtungen nach Ablauf dieser 14-Tage-Frist noch nachzukommen
dem noch geschuldeten Betrag die gesetzlichen Zinsen und der Unternehmer hat Anspruch auf
anfallende außergerichtliche Inkassokosten zu verrechnen
bringen. Diese Inkassokosten betragen maximal: 15 Prozent bei offenen Beträgen bis 2.500 €, 10 Prozent
auf die nachfolgenden 2.500 € und 5 Prozent auf die
nächste € 5.000 mit einem Minimum von € 40,-. Der
Unternehmer kann zugunsten des Verbrauchers abweichen
dieser Beträge und Prozentsätze.
B. Soweit der Reisende/Auftraggeber in Ausübung eines Berufs oder eines Gewerbes gehandelt hat, hat der Beförderer Anspruch auf Schadensersatz für die außergerichtliche (Inkasso-)
Kosten, die in diesem Fall ungeachtet des Artikels kosten
6:96 Absatz 4 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches und in Abweichung vom Erstattungsbeschluss
für außergerichtliche Inkassokosten, ermittelt
auf einen Betrag in Höhe von 15 Prozent des gesamten ausstehenden Kapitals mit einem Mindestbetrag von 75 € für
jede teilweise oder vollständig unbezahlte Rechnung.
5. Gegenseitige Ansprüche stehen den Parteien zu
siedeln.
Artikel 7: Pflichten und Befugnisse – Beförderer
1. Der Beförderer ist verpflichtet, dem Reisenden sowie den
Handgepäck sorgfältig und sicher transportiert
transportieren.
2. Der Beförderer ist verpflichtet, den Reisenden an den Bestimmungsort zu schicken
auf dem für den Reisenden günstigsten Weg zu liefern:
entweder durch den schnellsten oder wirtschaftlich günstigsten
Route, es sei denn, der Reisende oder die Leitstelle / Börse fordert oder weist ausdrücklich an, eine andere zu passieren
Strecke zu fahren.
3. Der Beförderer ist verpflichtet, dem Reisenden bei
Ein- und Aussteigen sowie Be- und Entladen
Handgepäck, es sei denn, dies ist aus (verkehrs-)technischen Gründen
unmöglich.
4. Bei Nutzung des Taxameters ist der Beförderer verpflichtet,
Position des Taxameters am Ende der Fahrt, solange
geschweige denn, dass Traveller sich vernünftigerweise vom Stand entfernen kann
konnte mitteilen.
5. Der Beförderer ist gemäß Artikel 1c der Verordnung über den Höchsttarif und die Veröffentlichung verpflichtet
Taxi-Tarife, um dem Reisenden einen Zahlungsnachweis vorzulegen
mindestens die vorgeschriebene bereitstellen
Daten, wie z. B. der Fahrpreis und die beantragte
Tarife, gefahrene Strecke, Name, Anschrift und Kennzeichen des Unternehmens, Kfz-Kennzeichen, Datum und
Start- und Endzeit der Reise.
6. Der Frachtführer ist verpflichtet, die
personenbezogene Daten, die im Zusammenhang mit der
Buchung von Fahrten oder anderweitig. Carrier bearbeitet dies
Daten gemäß dem Datenschutzgesetz.
7. Wenn der Frachtführer die Beförderung ganz oder teilweise durchführt
erlischt, wird der Reisende den Reisenden so schnell wie möglich informieren
der Einstellung und wenn möglich der Gründe, die
Maßnahmen und die mögliche Dauer.
Artikel 8: Handgepäck
1. Der Reisende ist verpflichtet, sein Handgepäck ordnungsgemäß zu verpacken.
2. Der Beförderer hat das Recht, Handgepäck zu transportieren, das seiner Natur nach schwierig, gefährlich oder verboten ist
ist oder kann sein oder kann Anlass geben zu
Beschädigung oder Verschmutzung. Eine solche Situation tritt auf jeden Fall ein, wenn Handgepäck besteht aus:
a) Schuss-, Schlag- und/oder Stichwaffen;
B. Sprengstoffe;
C. komprimierte Gase in Reservoirs;
D. Stoffe, die zur Selbstentzündung neigen oder die leicht entzündlich sind;
e. starke oder schlecht riechende Substanzen;
F. Drogen;
g. Munition.
3. Der Frachtführer ist zu angemessener Sorgfalt verpflichtet
damit das Handgepäck des Passagiers nicht verloren geht oder
ist beschädigt.
Artikel 9: Tiertransport
1. Lebende Tiere können vorbehaltlich des folgenden Absatzes dieses Artikels in einen leicht tragbaren Korb, eine Tasche oder einen ähnlichen Gegenstand gelegt werden, der auf dem Schoß platziert oder gehalten werden kann.
Mitgetragen. Hunde sind aber auch auf andere Weise erlaubt
können mitgenommen werden, sofern sie an der kurzen Leine geführt werden.
2. Die in Absatz 1 genannten Tiere dürfen nicht
enthalten, wenn dies in irgendeiner Weise für den Reisenden gilt
oder für den Fahrer unbequem oder unbequem sein oder an einer schweren Krankheit leiden.
3. Assistenzhunde, wie Blindenführhunde
unter allen Umständen zu berücksichtigen.
Wenn ein Fahrer allergisch ist, muss er eintreten
15 Minuten, um einen Ersatztransport zu organisieren.
Artikel 10: Verloren und gefunden
In Bezug auf Fundstücke, mit
Beachtung der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen (Artikel 5 bis 12 des Buches 5 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches) in Bezug auf
der Melde- und Anzeigepflicht und der Haft
Geben und Nehmen, folgendes:
1. Der Reisende ist verpflichtet, den Beförderer so schnell wie möglich zu kontaktieren
einen von ihm gefundenen Gegenstand oder Geldbetrag zu melden. Spediteur ist zur Ausstellung berechtigt
Beweismittel, um einen so gefundenen Gegenstand oder Geldbetrag in Gewahrsam zu nehmen. Behält der Finder den Fundgegenstand oder den Geldbetrag, ist er verpflichtet,
zu tun, was vernünftigerweise aus ihm werden kann
erforderlich, um den Eigentümer oder Verlierer zu finden.
2. Der Spediteur ist berechtigt, oder
Gegenstand, der von einem anderen gefunden und ihm nach drei Monaten übergeben wird, oder, wenn der Gegenstand nicht
Lagerung geeignet ist, früher verkauft zu werden, sofern sie es ist
keine teuren Sachen.
3. Der Spediteur ist verpflichtet, einen gefundenen Gegenstand zurückzugeben, der
Erlös aus einem nach Absatz 2 verkauften Gegenstand oder
den Betrag einer gefundenen Geldsumme an den Anspruchsberechtigten auszuhändigen, wenn dies innerhalb eines Jahres nach
einen Verlust melden. Wenn der Rechteinhaber
verlorenes Eigentum oder den Verkaufserlös davon, kann der Beförderer ihm die
eine Depotgebühr und Verwaltungskosten zu erheben.
Artikel 11: Höhere Gewalt
1. Ein Mangel kann dem Frachtführer nicht angelastet werden, wenn er nicht auf sein Verschulden zurückzuführen ist oder wenn
dies geschieht nicht aufgrund von Gesetzen, Rechtsakten oder allgemein anerkannten Ansichten (höhere Gewalt). Wenn der Beförderer aufgrund höherer Gewalt nicht
Verpflichtungen gegenüber dem Reisenden/Kunden kann der Reisende/Kunde den Vertrag kündigen
sich auflösen. In diesem Fall zahlt der Beförderer die vom Reisenden/Kunden im Voraus bezahlten Beträge so schnell wie möglich
mögliche Rückerstattung.
2. Im Falle höherer Gewalt hat der Reisende/Auftraggeber
kein Anspruch auf Entschädigung, außer wie vorgesehen
in Artikel 6:78 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches.
Artikel 12: Haftung des Beförderers
1. Der Frachtführer haftet für verursachte Schäden
durch Tod oder Verletzung des Reisenden infolge eines
Unfall, der dem Reisenden im Zusammenhang mit und während der Beförderung widerfahren ist. Der Transporteur haftet nicht, wenn
der Unfall wurde durch einen Umstand verursacht, der
vorsichtig Carrier nicht vermeiden konnte und
deren Folgen der Beförderer nicht abwenden konnte. Die Entschädigung, die der Spediteur in
genannten Umstände geschuldet werden können, ist
gesetzlich begrenzt auf 1.000.000 € pro Reisendem mit a
maximal 15.000.000 € pro Veranstaltung.
2. Der Frachtführer haftet für verursachte Schäden
durch vollständigen oder teilweisen Verlust oder Beschädigung
des Handgepäcks, soweit dieser Verlust oder die Beschädigung während des Transports entstanden ist und verursacht wurde:
a) aufgrund eines Unfalls des Passagiers, der zu Lasten des Beförderers geht; oder
B. durch jeden Umstand, den ein gewissenhafter Beförderer
vermeiden konnte oder der Beförderer hat
hätte die Folgen verhindern können. Die Entschädigung
die der Beförderer im Schadensfall schulden kann
oder Beschädigung von Handgepäck ist gesetzlich beschränkt auf
einen Betrag von 1.500 € pro Reisendem.
3. Bei Verspätung haftet der Beförderer gesetzlich bis zu einem Höchstbetrag von 1.000 €.
Artikel 13: Haftung des Reisenden
Der Reisende ist grundsätzlich verpflichtet, dem Beförderer den Schaden zu erstatten
das er oder sein Handgepäck dem Beförderer zu erstatten
Schaden verursacht, es sei denn, ein solcher Schaden wurde verursacht
durch jeden Umstand, den ein gewissenhafter Reisender nicht tun würde
in der Lage war, solche Reisenden zu vermeiden und soweit
konnte seine Folgen nicht verhindern. Reisender
kann sich nicht auf die qualität oder den mangel berufen
seines Handgepäcks. Reinigungskosten gehören auch dazu
den in diesem Artikel genannten Schadenersatz.
Artikel 14: Beschwerden und Streitigkeiten
1. Beschwerden über die Einrichtung und Durchführung der
Der Beförderungsvertrag muss vollständig und eindeutig sein
beschrieben muss dem Spediteur innerhalb von
angemessene Frist, nachdem der Reisende/Auftraggeber die Mängel entdeckt hat
beobachtet hat oder vernünftigerweise hätte beachten müssen.
2. Der Spediteur bemüht sich, teilweise zu verhindern, dass
Streitigkeiten, bei Beschwerden des Reisenden diese ernsthaft und in
angemessen zur Zufriedenheit des Reisenden.
3. Falls die Parteien keine Einigung erzielen,
Der Beförderer weist den sich beschwerenden Fluggast auf die Möglichkeit hin, dass sich der Streit dadurch bei der in Absatz 5 genannten Partei ergeben kann.
einen Streitbeilegungsausschuss vorzulegen.
4. Für den Fall, dass er den Beförderer haftbar macht, muss der Reisende
bei Schäden, diese Schäden so schnell wie möglich schriftlich
beim Spediteur melden. Art und Umfang der
Schäden müssen ungefähr angegeben werden.
5. Streitigkeiten zwischen dem Reisenden/Auftraggeber und dem Beförderer über den Abschluss oder die Durchführung von Verträgen in Bezug auf von diesem Beförderer zu erbringende oder zu erbringende Leistungen können sowohl vom Reisenden/
Kunde wie vom Spediteur übermittelt
an den Streitbeilegungsausschuss Taxitransport, Postfach 90600,
2509 LP Den Haag.
6. Eine Streitigkeit wird nur vom Streitbeilegungsausschuss in
berücksichtigt, wenn der Reisende/Kunde
zuerst beim Transportunternehmen reklamieren.
7. Wenn die Reklamation zu keiner Lösung führt, muss sie
Streitigkeit spätestens 12 Monate nach dem Datum, an dem der Verbraucher die Beschwerde beim Unternehmer schriftlich eingereicht hat oder
in einer anderen von der Kommission zu bestimmenden Form
Der Streitbeilegungsausschuss wird ihm vorgelegt.
8. Wenn der Reisende dem Streitbeilegungsausschuss eine Streitigkeit vorlegt, ist der Beförderer an diese Wahl gebunden.
Wenn der Beförderer dies wünscht, muss er den Reisenden schriftlich informieren
innerhalb von fünf Wochen um Stellungnahme bitten, ob er
stimmt zu. Der Spediteur muss dabei bekannt geben, dass
er wird sich nach Ablauf der vorgenannten Frist freigeben
erwägen, die Streitigkeit dem ordentlichen Gericht vorzulegen.
9. Der Streitbeilegungsausschuss entscheidet unter Beachtung der für ihn geltenden Bestimmungen. Die Regelungen des Streitbeilegungsausschusses sind
auf Anfrage verschickt. Die Entscheidungen des Streitbeilegungsausschusses werden im Wege einer verbindlichen Beratung getroffen.
Für die Streitbeilegung wird eine Gebühr erhoben
geschuldet.
10. Nur das niederländische Gericht oder der oben genannte Streitbeilegungsausschuss ist befugt, Streitigkeiten zur Kenntnis zu nehmen.
Artikel 15: Compliance-Garantie
1. KNV Taxi garantiert die Einhaltung der verbindlichen Hinweise des Streitbeilegungsausschusses Taxiverkehr
durch seine Mitglieder, es sei denn, das Mitglied erhält die verbindliche Beratung
zwei Monate nach dem Versand zur Vernichtung
dem Gericht vorlegen. Diese Garantie wird wiederbelebt,
wenn nach Prüfung durch das Gericht die verbindliche Beratung
überlebt hat und das Urteil, aus dem dies hervorgeht, in Kraft tritt
ist alt geworden.
2. KNV Taxi übernimmt keine Gewährleistung für die Einhaltung, wenn
bevor die Streitigkeit in der mündlichen Verhandlung durch den Streitbeilegungsausschuss Taxiverkehr behandelt und eine endgültige Entscheidung getroffen wurde, tritt eine der folgenden Situationen ein:
a) dem Mitglied ein Moratorium gewährt wurde oder;
B. das Mitglied für insolvent erklärt wurde oder;
C. die Geschäftstätigkeit wurde faktisch eingestellt.
Maßgeblich für letztere Situation ist das Datum, an dem die
Geschäftsauflösung wird im Handelsregister eingetragen
oder ein früheres Datum, von dem KNV Taxi plausibel sein kann
die wirksame Beendigung der Geschäftstätigkeit bewirken;
3. Die Garantie von KNV Taxi beschränkt sich auf:
10.000 € pro verbindlicher Beratung. KNV Taxi bietet das
Garantie unter der Bedingung, dass der Verbraucher, der
sich auf diese Garantie berufen, sein Anspruch unter
der verbindlichen Beratung bis maximal zum Auszahlungsbetrag
überweist (weist) den Betrag an KNV Taxi, gleichzeitig mit
Erfüllung seines Anspruchs aus der Leistungsgarantie.
Für die Selbstbeteiligung hat KNV Taxi nach besten Kräften dafür zu sorgen, dass das Mitglied diese verbindlich macht
Ratschlag. Diese Verpflichtung nach besten Bemühungen bedeutet, dass
dem Verbraucher wird sein Anspruch auf die
auch mehrere auf KNV Taxi umsteigen, danach
diese Organisation im eigenen Namen und auf Kosten von KNV
Taxi wird deren Zahlung gerichtlich verlangen, um den Verbraucher zufrieden zu stellen, oder dem Verbraucher wird angeboten, dass KNV Taxi im Namen des Verbrauchers und auf Kosten von KNV Taxi das (außer-) gerichtliche Inkassoverfahren übernimmt
trägt, all dies liegt im Ermessen von KNV Taxi.
Artikel 16: Sonstige Bedingungen
1. KNV Taxi wird diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur in Absprache mit dem Verbraucherverband ändern.
2. Alle Beförderungsverträge, auf die diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen
für anwendbar erklärt wurden, unterliegen
Niederländisches Recht.
3. Der Beförderer ist zur Offenlegung verpflichtet
Art und Weise, wie der Reisende/Kunde auf seinen Wunsch
erhalten Sie diese Bedingungen.
4. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind öffentlich und können über das Internet eingesehen werden, auch unter www.knv.nl, und können auf Anfrage auch kostenlos beim Spediteur angefordert werden.